Arbeitsmarktgutachter seit 1978...
Arbeitsmarktgutachter seit 1978...

Datenschutz                BDSG BDSGVo Arbeitsgrundsätze Gleichbehandlung

  

Verpflichtung zur Vertraulichkeit, zum Datenschutz und zur Gleichbehandlung.

Der Gutachter verpflichtet sich, nicht unbefugt personenbezo-gene oder sonstige vertrauliche Daten zur Kenntnis zu nehmen und sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages oder im Rahmen der Vertragserfüllung zur Kenntnis gelangenden personenbezogenen Daten und sonstige unterneh-mensinterne Umstände, Daten und Informationen vertraulich zu behandeln, nicht Dritten verfügbar zu machen und auch sonst nicht zu offenbaren, zu nutzen oder zu verwerten.

 

Darüber hinaus verpflichtet er sich, sämtliche während oder im Rahmen der Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtungen auch zufällig zugänglich gewordene oder zur Kenntnis gelangte Daten und sonstige Informationen geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch an dritte Personen weiterzugeben.

 

Es ist ferner untersagt, im Rahmen der Vertragsausführung zugängliche Datenträger, Akteninhalte oder sonstige Unterlagen jeder Art ohne Zustimmung des Auftraggebers zu benutzen, zu kopieren oder aus dem Unternehmen zu entfernen.

 

Diese Verpflichtung erstreckt sich auf sämtliche personenbezogenen Daten und alle sonstigen Unternehmensdaten und -informationen, gleich in welcher Form sie vorliegen und ob sie ausdrücklich als vertraulich bezeichnet sind oder nicht.

 

Der Gutachter bestätigt, dass ihm die einschlägigen datenschutz-rechtlichen Vorschriften bekannt sind und verpflichtet sich, das Datengeheimnis zu wahren.

 

Der Gutachter sichert zu, dass er die mit der Auftragsdurchführung beschäftigten Mitarbeiter auf die Einhaltung dieser Vereinbarung und das Datengeheimnis verpflichtet und mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut gemacht
hat.

 

Unterauftragnehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers eingesetzt werden. Die Verpflichtung gilt in gleichem Umfang auch für Unterauftragnehmer und die sonstigen Erfüllungsgehilfen.

 

Nutzt der Gutachter einen externen Netzzugang auf seinen PCs, so ist er vor jedem Netzzugriff von dort verpflichtet, eine Virenprüfung mit Hilfe eines marktgängigen und tagesaktuellen Tools durchzuführen. Der Gutachter ist verpflichtet, von sich aus über alle Änderungen, Störungen und Auffälligkeiten, die im Zusammenhang mit einem externen Netzzugang auftreten, unverzüglich an den Auftraggeber zu berichten.

 

Die einzelnen Aktivitäten und Zugriffe, welche über einen externen Netzzugang erfolgen, dürfen insbesondere aus Sicherheitsgründen aufgezeichnet und überprüft werden. 



 

Der Gutachter muss damit rechnen, dass er für jeden von ihm verschuldeten Verstoß gegen diese Verpflichtung den dem Auftraggeber entstehenden Schaden zu ersetzten hat. Steht fest, dass im Bereich des Auftragnehmers ein Verstoß gegen die Verpflichtung vorgekommen ist, so wird ein Verschulden des Gutachters vermutet.

 

Diese Verpflichtung besteht im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auch nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses fort, gleich auf welche Art und Weise es beendet wird.

 

 

Schongau, 12. Juli 2012  zuletzt geändert 15. November 2020                             



0171 1418789

 

 

 

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